Aus TMG wurde DDG, aus TTDSG wurde TDDDG. Dies müssen Webseitenbetreiber nun beachten.

Am 14. Mai 2024 trat das Telemediengesetz (TMG) in Deutschland außer Kraft und ging im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) auf. Damit wird der Rechtsrahmen in Deutschland an die Vorgaben des EU-Digital-Services-Act (DSA) angepasst.

Was bedeutet das für Webseitenbetreiber?

Telemediendienste werden zu Digitalen Diensten und TTDSG wird zu TDDDG.

Telemediendienste sind jetzt Digitale Dienste. Die Anbieter­kennzeichnungs­pflicht im bisherigen § 5 TMG findet sich nun in § 5 DDG. Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Hierbei handelt es sich jeweils um redaktionelle Änderungen. Inhaltlich ändert sich nichts. Wer allerdings die bisherigen Gesetz im Impressum und der Datenschutzerklärung seines Webauftritts nennt, sollte nun handeln und diese Seiten überarbeiten, denn es ist wichtig, die korrekten Rechtsgrundlagen anzugeben.

TMG zu DDG, Impressumspflicht beachten.

Experten-Tipp:

Zum aktuellen Zeitpunkt ist es nicht notwendig, §5 des Digitalen Dienste Gesetzes explizit im Im­pressum zu nennen, da dazu keine Gesetzes­pflicht besteht. Web­seiten­betreiber können im Impressum auf die Nennung des §5 DGG (vormals §5 TMG) komplett verzichten.

Oliver Wenningmann

Was sollte ein Webseiten­betreiber nun tun?

Als Administrator einer Website solltest Du das Impressum sowie die Datenschutzerklärung Deines Webauftritts aufrufen und folgendes überprüfen:

  • Wird §5 TMG im Impressum genannt?
    Dann ist "§5 TMG" auszutauschen gegen den Begriff "§5 DDG". Alternativ kann man auf die Nennung des Paragraphen komplett verzichten. (siehe "Experten Tipp" oben)
  • Aus TTDSG wird TDDDG.
    Wer im Rahmen seiner Datenschutzerklärung auf das TTDSG verwiesen hat, sollte dies korrigieren in TDDDG.

Das Impressum anpassen:

„Pflichtangaben nach §5 TMG“ sollten in "Pflichtangaben nach §5 DDG" umbenannt werden. Wie oben bereits erwähnt, gibt es keine Pflicht die Norm explizit zu nennen. „Impressum“ oder "Anbieter­kenn­zeichnung“ ist ausreichend. Findet sich im Impresssum noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“, dann sollte dies in diesem Zuge ebenfalls korrigiert werden. Denn seit 11/2020 findet sich diese Regelung in §18 Medien­staats­vertrag (MStV).

Anpassungen an der Datenschutzerklärung:

Überprüfen Sie Ihre Datenschutz­erklärung und auch Ihre Cookie-Richtlinie auf eine Erwähnung des „TTDSG“ als Rechts­grundlage. Diese Hinweise sollten durch „TDDDG“ ersetzt werden. Der Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzt werden.